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   OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2014 - 2 L 4/13   

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OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2014 - 2 L 4/13 (https://dejure.org/2014,7537)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13.02.2014 - 2 L 4/13 (https://dejure.org/2014,7537)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - 2 L 4/13 (https://dejure.org/2014,7537)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 1 Abs 1 BImSchV 17, § 2 Nr 7 BImSchV 17, § 4 Abs 6 BImSchV 17, § 5 Abs 1 Nr 2 BImSchG
    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Verwertung von Altreifen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigenschaft einer Anlage zur Verwertung von Altreifen als Mitverbrennungsanlage; Vorsorgepflicht mit der Festlegung der Emissionsgrenzwerte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Verwertung von Altreifen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eigenschaft einer Anlage zur Verwertung von Altreifen als Mitverbrennungsanlage; Vorsorgepflicht mit der Festlegung der Emissionsgrenzwerte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 25.10.2012 - 7 C 17.11

    Beladene Aktivkohle; Reaktivierung; Abfall; Drehrohrofen; thermische

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2014 - 2 L 4/13
    Verbrennungsanlagen im Sinne des § 2 Nr. 6 der 17. BImSchV sind allerdings nur solche Anlagen, deren Hauptzweck darin besteht, die Substanz des Einsatzstoffs gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung bzw. dessen brennbare Bestandteile mittels Verbrennung durch Oxidation oder einer Kombination aus thermischen Verfahren und anschließender Verbrennung möglichst vollständig zu zerstören; eine Einheit, in der Abfälle thermisch behandelt werden, kann nur dann als "Verbrennungsanlage" eingestuft werden, wenn die beim Einsatz dieses thermischen Verfahrens entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden; dabei sind insbesondere die Menge der von der betreffenden Anlage erzeugten Energie oder produzierten stofflichen Erzeugnisse im Vergleich zur Menge der in dieser Anlage verbrannten Abfälle sowie die Gesichtspunkte der Stabilität oder der Kontinuität dieser Produktion zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 25.10.2012 - 7 C 17.11 - NVwZ 2013, 437, RdNr. 17 ff.).

    Das folgt schon daraus, dass Mitverbrennungsanlagen eine besondere Form der Verbrennungsanlagen sind (EuGH, Urt. v. 11.09.2008 - Rs. C-251/07 Gävle Kraftvärme AB ./. Länsstyrelsen i Gävleborgs län -, Slg. 2008 I, 7047, RdNr. 37) und eine Aufspaltung des Verfahrens in die (thermische) Behandlung der Einsatzstoffe einerseits und die Behandlung der dabei entstehenden Schadstoffe andererseits daher ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2012, a.a.O., RdNr. 26).

    Die 17. BImSchV und die ihr zugrunde liegende Richtlinie 2000/76/EG zielen darauf ab, Umweltbelastungen und Gesundheitsgefahren durch die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen zu vermeiden oder - soweit praktikabel - zu begrenzen, und legen zu diesem Zweck strenge Betriebsbedingungen, technische Anforderungen und Emissionsgrenzwerte fest, um das besondere Gefahrenpotential bei der Verbrennung von Abfällen zu bewältigen (BVerwG, Urt. v. 25.10.2012, a.a.O., RdNr. 22).

    Ein besonderes, mit dem Regelwerk und dem Instrumentarium der TA Luft nicht ausreichend beherrschbares Gefahrenpotential in diesem Sinne hat der Verordnungsgeber im Wege typisierender Betrachtung bei solchen Anlagen angenommen, in denen Abfälle oder Stoffe gemäß § 1 Abs. 1 der 17. BImSchV entweder mittels Verbrennung durch Oxidation beseitigt oder energetisch verwertet werden oder einem Verfahren unterzogen werden, das mit einem vergleichbaren Gefahrenpotential für Umwelt und Gesundheit verbunden ist; die Emissionsrelevanz der thermischen Verfahren Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren hat der Verordnungsgeber dagegen als zu gering erachtet, um solche Anlagen ebenfalls dem Anwendungsbereich der 17. BImSchV zu unterwerfen (BVerwG, Urt. v. 25.10.2012, a.a.O., RdNr. 22).

  • BVerwG, 14.08.2007 - 7 B 42.07

    Immissionsschutzrecht; Genehmigungsbedürftigkeit; Heizkraftwerk; Verbrennung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2014 - 2 L 4/13
    Der im BImSchG verwendete Abfallbegriff entspricht dem des Abfallrechts (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl., § 2 RdNr. 33; BVerwG, Beschl. v. 14.08.2007 - 7 B 42.07 -, NVwZ 2007, 1314, RdNr. 4 in juris).

    Der im BImSchG verwendete Abfallbegriff entspricht dem des Abfallrechts (vgl. Jarras, BImSchG, 10. Aufl., § 2 RdNr. 33; BVerwG, Beschl. v. 14.08.2007 - 7 B 42.07 -, NVwZ 2007, 1314, RdNr. 4 in juris).

    Für den in der untergesetzlichen Norm (wie hier des § 4 Abs. 6 Satz 2 der 17. BImSchV) verwendeten Begriff der "besonders überwachungsbedürftigen Abfälle" kann nichts anderes gelten, da der Verordnungsgeber zu dessen abweichender Definition nicht ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.2007, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.07.1998 - 6 B 67.98

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2014 - 2 L 4/13
    Wird ein Aufklärungsmangel behauptet, muss der Rechtsmittelführer darlegen, hinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und dass bereits in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998 - 6 B 67.98 -, Juris, m.w.N.; Beschl. d. Senats v. 21.02.2007 - 2 L 156/05 -, Juris).

    Ein lediglich schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag genügt diesen Anforderungen nicht (BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998, a. a. O.; Beschl. v. 06.03.1995 - 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwG Nr. 265).

  • BVerwG, 16.01.2009 - 7 B 47.08

    Anforderungen an die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2014 - 2 L 4/13
    Mangels Rechtsbetroffenheit kann sich ein Kläger nicht darauf berufen, eine Anlage entspreche entgegen der Vorgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht (mehr) dem Stand der Technik (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.2009 - 7 B 47.08 -, Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 27, RdNr. 11 in juris).

    Im Übrigen steht es dem Betreiber, auch wenn sich die Anlagentechnik neuen Verfahrensweisen zuneigt, im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG frei, welche Anlagentechnik er zum Einsatz bringt, wenn er durch fortschrittliche Abgasreinigungstechnik dafür Sorge trägt, dass die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte eingehalten werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.2009, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.04.2007 - 7 C 15.06

    Thermische Abfallbehandlung; Rauchgasreinigungsanlage; immissionsschutzrechtliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2014 - 2 L 4/13
    Die 17. BImSchV (juris: BImschV 17) konkretisiert mit ihren baulichen und betrieblichen Anforderungen an die Anlage sowie mit der Festlegung der Emissionsgrenzwerte die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG abschließend (BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 7 C 15.06 -, NVwZ 2007, 1086, RdNr. 15).

    Die 17. BImSchV konkretisiert mit ihren baulichen und betrieblichen Anforderungen an die Anlage sowie mit der Festlegung der Emissionsgrenzwerte insoweit die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG abschließend; im Kontext des § 7 Abs. 1 BImSchG ist der Begriff Emissionswert so zu verstehen, dass diese Werte unmittelbar geltende Grenze der zulässigen Emissionen und damit unmittelbar geltendes Recht sein sollen (BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 7 C 15.06 -, NVwZ 2007, 1086, RdNr. 15 in juris).

  • BVerwG, 09.04.2008 - 7 B 2.08

    Abfallverbrennung; Mitverbrennungsanlage; Änderungsgenehmigung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2014 - 2 L 4/13
    Bei Erfüllung seiner Pflichten steht es dem Betreiber frei, welches Rauchgasreinigungsverfahren in seiner Anlage eingesetzt wird (BVerwG, Beschl. v. 09.04.2008 - 7 B 2.08 -, NVwZ 2008, 789 [790], RdNr. 7 in juris; Urt. v. 29.09.2011 - 7 C 21.09 -, NVwZ 2012, 176 [180], RdNr. 47).
  • BVerwG, 29.09.2011 - 7 C 21.09

    Umweltschutzvereinigung; Umweltverbandsklage; Einwendungen; Substantiierung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2014 - 2 L 4/13
    Bei Erfüllung seiner Pflichten steht es dem Betreiber frei, welches Rauchgasreinigungsverfahren in seiner Anlage eingesetzt wird (BVerwG, Beschl. v. 09.04.2008 - 7 B 2.08 -, NVwZ 2008, 789 [790], RdNr. 7 in juris; Urt. v. 29.09.2011 - 7 C 21.09 -, NVwZ 2012, 176 [180], RdNr. 47).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2014 - 2 L 4/13
    Soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, kann gefordert werden, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl 2000, 1458 [1459], RdNr. 17 in juris).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2014 - 2 L 4/13
    Besondere rechtliche Schwierigkeiten können sich auch dann ergeben, wenn zu einzelnen Rechtsfragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur uneinheitliche Auffassungen bestehen und deshalb eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Rechtsauffassungen nötig erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 [3643], RdNr. 21 in juris).
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2014 - 2 L 4/13
    Ein lediglich schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag genügt diesen Anforderungen nicht (BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998, a. a. O.; Beschl. v. 06.03.1995 - 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwG Nr. 265).
  • BVerwG, 11.12.2003 - 7 C 19.02

    Nanopartikel; Gesundheitsrisiko; Schutzpflicht; Vorsorgepflicht;

  • BVerwG, 07.12.2006 - 4 C 16.04

    Luftverkehrsrechtliche Fachplanung; Flughafenänderung; Plangenehmigung; fiktive

  • BVerwG, 21.12.2011 - 4 B 14.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.12.2006 - 2 L 66/05

    Anordnung zur Beseitigung einer Lagerhalle

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2007 - 2 L 156/05

    Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärmeversorgung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2011 - 2 M 162/11

    Anfechtung einer Baugenehmigung; Nachbarschutz

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 10 S 731/12

    Sofortvollzug atomrechtlicher Stilllegungs- und Abbauverfügung; Kernkraftwerk

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • EuGH, 04.12.2008 - C-317/07

    Lahti Energia - Richtlinie 2000/76/EG - Verbrennung von Abfällen - Reinigung und

  • EuGH, 11.09.2008 - C-251/07

    Gävle Kraftvärme - Umwelt - Richtlinie 2000/76/EG - Verbrennung von Abfällen -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.2014 - 2 L 152/13

    Einreise eines von der Visumspflicht befreiten Staatsangehörigen bei erstrebtem

    Wie beim Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 21.12.2011 - 4 B 14.11 -, juris, RdNr. 4) enthält hingegen nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift gleichzeitig eine im Berufungsverfahren zu klärende Fragestellung, namentlich dann wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen obergerichtlichen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (vgl. Beschl. d. Senats v. 13.02.2014 - 2 L 4/13 -, juris, RdNr. 50).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2015 - 2 L 102/13

    Zur Klagebefugnis eines Anwohners gegen die einem Nachbarn erteilte

    Besondere Schwierigkeiten liegen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 13.02.2014 - 2 L 4/13 -, juris RdNr. 50) vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.05.2015 - 2 L 18/14

    Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen

    Besondere Schwierigkeiten liegen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 13.02.2014 - 2 L 4/13 -, juris, RdNr. 50) vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2014 - 2 L 32/13

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Integration und Möglichkeit der

    Besondere Schwierigkeiten liegen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 13.02.2014 - 2 L 4/13 -, juris, RdNr. 50) vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Tatsächlichen besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen oder zu ermitteln ist, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.07.2014 - 2 L 38/13

    Baugenehmigungsgebühr für die Errichtung eines Venlo-Gewächshauses;

    Besondere Schwierigkeiten liegen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 13.02.2014 - 2 L 4/13 -, juris, RdNr. 50) vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Tatsächlichen besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen oder zu ermitteln ist, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2020 - 2 L 41/19

    Baugenehmigung für die Errichtung eines grenzständigen Schuppens und Geräteraums;

    Nach der Rechtsprechung des Senats liegen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Tatsächlichen besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen oder zu ermitteln ist, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Februar 2014 - 2 L 4/13 - juris Rn. 50).
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